Am 23. Dezember 1933 fällte das Reichsgericht in Leipzig, das höchste Gericht Deutschlands, die Urteile über fünf Männer, die wegen des Reichstagsbrands vom 27. Februar 1933 angeklagt waren. Vier Freisprüche und ein Todesurteil waren in den Augen Adolf Hitlers ein zu mildes Fehlurteil. Mit dem "Gesetz zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat" vom 24. April 1934 wurde daher der Volksgerichtshofs geschaffen, der zunächst als Sondergericht am 1. August 1934 in Berlin die Arbeit aufnahm. Am 18. April 1936 wandelte ein Gesetz den Volksgerichtshof in ein ordentliches Gericht um. Nachfolgend war er neben Hoch- und Landesverrat auch für die Aburteilung von schwerer Wehrmittelbeschädigung, Feindbegünstigung, Spionage und Wehrkraftzersetzung zuständig.
Der Volksgerichtshof urteilte in erster und letzter Instanz, Rechtsmittel waren nicht zulässig. Die einzige Möglichkeit, ein vom Volksgerichtshof gefälltes Urteil umzuwandeln, war ein Gnadengesuch bei Hitler, dem in der Regel nicht entsprochen wurde. Die bis zu sechs Senate des Volksgerichtshofs bestanden aus je fünf Richtern, von denen nur zwei Berufsrichter sein mussten. Die übrigen drei Richter waren zumeist regimetreue Laien, häufig aus NSDAP, Wehrmacht und Polizei. Sämtliche Richter wurden auf Vorschlag des Reichsjustizministers von Hitler persönlich ernannt. Präsident des Volksgerichtshofs war ab dem 1. Juni 1936 Otto Thierack, dem im August 1942 Roland Freisler nachfolgte. Die Verteidiger der Angeklagten - häufig Pflichtverteidiger - mußten vom vorsitzenden Richter genehmigt werden. Eine wirkungsvolle Verteidigung war nicht erwünscht und daher - auch durch gezielte Behinderungen sowie durch Einflußnahme der Verteidiger - kaum möglich.
Der Volksgerichtshof war ein politisches Gericht zur Ausschaltung der Gegner des NS-Regimes. Mit dem Grundsatz "Recht ist, was dem Volke nützt" wurde die Rechtsprechung im Nationalsozialismus den politischen Gegebenheiten angepasst. Rechtssicherheit bestand nicht. Vor allem unter der Präsidentschaft Freislers entwickelte sich der Volksgerichtshof ab 1942 zu einem reinen Terrorinstrument zur Durchsetzung der NS-Willkürherrschaft. Wurden 1934 vier und 1935 neun Angeklagte zum Tode verurteilt, so betrug der Anteil der Todesurteile - häufig wegen Defätismus und Wehrkraftzersetzung - ab 1942 fast 50 Prozent. Vor allem wurde der Volksgerichtshof zu einem Tribunal der Rache gegenüber jeder Form des Widerstands gegen das NS-Regime, der sich im Verlauf des Zweiten Weltkriegs sowohl in zivilen als auch militärischen Kreisen bildete. Freislers Erster Senat verhängte zahlreiche Todesurteile gegen Mitglieder der Roten Kapelle, der Weißen Rose, des Kreisauer Kreises und die Attentäter des 20. Juli 1944, die oft nur wenige Stunden nach der Urteilsverkündung vollstreckt wurden.
Nach der deutschen Kapitulation wurde der Volksgerichtshof, der bei insgesamt 18.000 Urteilen rund 5.200 Todesurteile fällte, durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 gesetzlich aufgelöst. Am 25. Januar 1985 sprach der Deutsche Bundestag den Urteilen des Volksgerichtshofs jede Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland ab.