Grund- und Freiheitsrechte im Überblick
PAULSKIRCHEN-VERFASSUNG (1849) |
VERFASSUNG DER WEIMARER REPUBLIK (1919) | GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (1949) | VERFASSUNGS-ENTWURF DER ARBEITSGRUPPE »NEUE VERFASSUNG DER DDR« DES RUNDEN TISCHES (1990) | VERFASSUNGS-ENTWURFFÜR DIE EUROPÄISCHE UNION (2004) | |
DIE FREIHEIT DER PERSON | Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (§ 138) | Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (Art. 114) | Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (Art. 2) | Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit seiner Person, Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie gesetzlich vorgesehen und unumgänglich sind. (Art. 12) | Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. (Art. 66) |
MEINUNGS- FREIHEIT |
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. (§ 143) | Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Art. 118) | Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [...] . (Art. 5) | Jeder hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu bekunden und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. (Art. 15) | Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. (Art. 71) |
GLAUBENS- FREIHEIT |
Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. (§ 144) | Alle Bewohner des Reiches genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. (Art. 135) | Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (Art. 4) | Die Freiheit des Gewissens ist gewährleistet. (Art. 11) Jeder hat das Recht, sich zu einer Religion oder Weltanschauung zu bekennen […] .(Art. 18) | Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (Art. 70) |
FREIHEIT DER WISSENSCHAFT | Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (§ 152) | Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (Art. 142) | Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (Art. 5) | Die Wissenschaft ist frei. (Art. 19) Die Kunst ist frei. (Art. 20) | Kunst und Forschung sind frei. (Art. 73) |
VERSAMMLUNGS- FREIHEIT |
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; eine besondere Erlaubnis dazu bedarf es nicht. (§ 161) | Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. (Art. 123) | Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (Art. 8) | Jeder hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. (Art. 16) | Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln. (Art. 72) |
RECHT AUF EIGENTUM | Das Eigenthum ist unverletzlich. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. (§ 164) | Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. (Art. 153) | Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. (Art. 14) | Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. […] Eigentum ist sozialpflichtig. (Art. 29) | Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. [...] Geistiges Eigentum wird geschützt. (Art. 77) |
GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ | Der Adel ist als Stand aufgehoben. Alle Standesvorteile sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. (§ 137) | Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. (Art. 109) | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (Art. 3) | Vor der öffentlichen Gewalt sind alle Menschen gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist untersagt. (Art. 2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. (Art. 3) |
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. (Art. 80) |
PRESSE- FREIHEIT |
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise [...] beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. (§ 143) | Eine Zensur findet nicht statt, [...] .(Art. 118) | Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5) | Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und anderer Massen-medien ist gewährleistet. Das Gesetz hat […] sicherzustellen, daß die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen […] zum Ausdruck kommen kann.[…] Zensur ist verboten. (Art. 15) | Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. (Art. 71) |