Wahlen und Wahlrecht im Vergleich
PAULSKIRCHEN-VERFASSUNG (1849) | NORDDEUTSCHEN BUND 1867 UND KAISERREICH 1871 | VERFASSUNG DER WEIMARER REPUBLIK (1919) | GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (1949) | EUROPÄISCHES PARLAMENT (DIREKTWAHL SEIT 1979) | |
WAHLRECHT | Allgemeine und gleiche Wahlen | Allgemeine und direkte Wahlen mit geheimer Abstimmung | Allgemeine, unmittelbare und geheime Wahlen | Allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahlen | Allgemeine, freie und geheime Wahlen |
WER DARF WÄHLEN | Deutsche Staatsangehörigkeit 25 Jahre alt Nur Männer |
Deutsche Staatsangehörigkeit 25 Jahre alt Nur Männer |
Deutsche Staatsangehörigkeit 21 Jahre alt Männer und Frauen |
Deutsche Staatsangehörigkeit 21 Jahre alt, ab 1970: 18 Jahre Männer und Frauen |
Deutsche Staatsangehörigkeit 18 Jahre alt Männer und Frauen |
WER DARF GEWÄHLT WERDEN | Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger 25 Jahre alt Seit mindestens drei Jahren Bürger eines deutschen Staates |
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger 25 Jahre alt Seit mindestens einem Jahr Bürger eines zum Norddeutschen Bund oder zum Deutschen Reich gehörenden Staates oder Landes |
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger 25 Jahre alt Die am Wahltag seit mindestens einem Jahr Deutsche sind |
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger 25 Jahre alt, Ab 1970: 21 Jahre, Ab 1975: 18 Jahre Seit mindestens einem Jahr deutsche Staatsangehörigkeit |
EU-Bürger Das Mindestalter ist national geregelt: In Deutschland 18 Jahre |
WER DARF NICHT WÄHLEN ODER GEWÄHLT WERDEN | Wer unter Vormundschaft steht Wem in einem Einzelstaat durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden sind Über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist Wer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält |
Wer unter Vormundschaft steht Wem in einem Einzelstaat durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden sind Über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist Wer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält Soldaten während ihrer Dienstzeit |
Wer unter Vormundschaft steht oder entmündigt ist Wem durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind Straf- und Untersuchungsgefangene, mit Ausnahme von politischen Häftlingen Soldaten während ihrer Dienstzeit |
Wer unter Vormundschaft steht oder entmündigt ist Wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Haft befinden Wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder entlassen worden ist |
Entsprechend der Regelungen im jeweiligen Land, zusätzlich gilt: Nicht gewählt werden darf, wer bereits Ämter in EU-Organen oder in der Landesregierung inne hat, hinzu kommen seit der Wahl 2004 Abgeordnete der nationalen Parlamente |
WAHLSYSTEM | Mehrheitswahl | Mehrheitswahl | Verhältniswahl | Personalisierte Verhältniswahl | Verhältniswahl mit geschlossenen Listen |
GRÖSSE DES PARLAMENTS | Größe richtet sich nach der Einwohnerzahl: Ein Abgeordneter auf 100.000 Einwohner |
297 Abgeordnete Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch Gesetz bestimmt |
Je nach Wahlbeteiligung und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen zwischen 423 (1919) und 608 (1932) | 1949: Mindestens 400 Ab 1990: über 600 Ab 2002: Mindestens 598 |
732 Abgeordnete (2004) Durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurde die Zahl der Abgeordneten 2007 auf 785 erhöht. Nach der Wahl 2009 wird sie wieder bei 736 Abgeordneten liegen. Die Anzahl der Abgeordneten pro Mitgliedstaat richtet sich nach der Einwohnerzahl und liegt momentan zwischen 5 (Malta) und 99 (Deutschland) |
WAHLKREISE | Ein Wahlkreis auf 100.000 Personen Bei einem Überschuss von 50.000 Personen in einem Staat wird ein weiterer Wahlkreis gebildet |
Zahl der Mandate wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten festgelegt Es wurden keine Vorkehrungen für die Neueinteilung von Wahlkreisen aufgrund von Bevölkerungsveränderungen getroffen |
1918 zunächst 38 Wahlkreise, 1919: 37 Wahlkreise 1920: 35 Wahlkreise Auf 150.000 Einwohner ein Mandat |
Derzeit 299 Wahlkreise Weicht etwa die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 Prozent ab, ist eine Neueinteilung notwendig |
Für Deutschland 1 Wahlkreis |
LEGISLATUR-PERIODE | Zunächst 4, anschließend alle 3 Jahre |
3 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 5 Jahre |
DIÄTEN | Beziehen ein gleichmäßiges Taschengeld und erhalten Entschädigung für ihre Reisekosten | Beziehen keine Besoldung oder Entschädigung | Beziehen eine Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes: Zunächst 1.000 RM Aufwandsentschädigung sowie 20 RM Tagegeld Ab 1921 werden Teuerungszuschläge gewährt Erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen |
Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung Derzeit erhält jedes Bundestagsmitglied eine Entschädigung von 7.009 Euro Hinzu kommt eine steuerfreie Kostenpauschale von monatlich 3.720 Euro Haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel |
Bisher verdienten die EU-Abgeordneten dasselbe wie die Abgeordneten der jeweiligen Landesparlamente. Ab 2009 bekommen sie einheitlich ein Gehalt, das 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof entspricht und direkt von der EU bezahlt wird, statt wie bisher von den jeweiligen Mitgliedstaaten. Es liegt bei circa 6.000 Euro monatlich. Hinzu kommen 3.620 Euro steuerfreie Kostenpauschale, 257 Euro Tagegeld sowie monatlich bis zu 12.305 Euro für Mitarbeiter. |