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Ausstellungsplakat - Einmischung erwünscht! - 60 Jahre Grundgesetz

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Wahlen und Wahlrecht im Vergleich

 

 

  PAULSKIRCHEN-VERFASSUNG (1849) NORDDEUTSCHEN BUND 1867 UND KAISERREICH 1871 VERFASSUNG DER WEIMARER REPUBLIK (1919) GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (1949) EUROPÄISCHES PARLAMENT (DIREKTWAHL SEIT 1979)
WAHLRECHT Allgemeine und gleiche Wahlen Allgemeine und direkte Wahlen mit geheimer Abstimmung Allgemeine, unmittelbare und geheime Wahlen Allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahlen Allgemeine, freie und geheime Wahlen
WER DARF WÄHLEN Deutsche Staatsangehörigkeit

25 Jahre alt

Nur Männer
Deutsche Staatsangehörigkeit

25 Jahre alt

Nur Männer
Deutsche Staatsangehörigkeit

21 Jahre alt

Männer und Frauen
Deutsche Staatsangehörigkeit

21 Jahre alt, ab 1970: 18 Jahre

Männer und Frauen
Deutsche Staatsangehörigkeit

18 Jahre alt

Männer und Frauen
WER DARF GEWÄHLT WERDEN Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger

25 Jahre alt

Seit mindestens drei Jahren Bürger eines deutschen Staates
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger

25 Jahre alt

Seit mindestens einem Jahr Bürger eines zum Norddeutschen Bund oder zum Deutschen Reich gehörenden Staates oder Landes
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger


25 Jahre alt

Die am Wahltag seit mindestens einem Jahr Deutsche sind
Wahlberechtigte deutsche Staatsbürger

25 Jahre alt,
Ab 1970: 21 Jahre,
Ab 1975: 18 Jahre

Seit mindestens einem Jahr deutsche Staatsangehörigkeit
EU-Bürger

Das Mindestalter ist national geregelt: In Deutschland 18 Jahre
WER DARF NICHT WÄHLEN ODER GEWÄHLT WERDEN Wer unter Vormundschaft steht


Wem in einem Einzelstaat durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden sind

Über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist

Wer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält
Wer unter Vormundschaft steht


Wem in einem Einzelstaat durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden sind

Über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist

Wer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält

Soldaten während ihrer Dienstzeit
Wer unter Vormundschaft steht oder entmündigt ist


Wem durch richterliche Verfügung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen sind

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind

Straf- und Untersuchungsgefangene, mit Ausnahme von politischen Häftlingen

Soldaten während ihrer Dienstzeit
Wer unter Vormundschaft steht oder entmündigt ist

Wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Haft befinden

Wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder entlassen worden ist
Entsprechend der Regelungen im jeweiligen Land,
zusätzlich gilt:
Nicht gewählt werden darf, wer bereits Ämter in EU-Organen oder in der Landesregierung inne hat, hinzu kommen seit der Wahl 2004 Abgeordnete der nationalen Parlamente
WAHLSYSTEM Mehrheitswahl Mehrheitswahl Verhältniswahl Personalisierte Verhältniswahl Verhältniswahl mit geschlossenen Listen
GRÖSSE DES PARLAMENTS Größe richtet sich nach der Einwohnerzahl:
Ein Abgeordneter auf 100.000 Einwohner
297 Abgeordnete
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch Gesetz bestimmt
Je nach Wahlbeteiligung und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen zwischen 423 (1919) und 608 (1932) 1949: Mindestens 400
Ab 1990: über 600
Ab 2002: Mindestens 598
732 Abgeordnete (2004)
Durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurde die Zahl der Abgeordneten 2007 auf 785 erhöht. Nach der Wahl 2009 wird sie wieder bei 736 Abgeordneten liegen.
Die Anzahl der Abgeordneten pro Mitgliedstaat richtet sich nach der Einwohnerzahl und liegt momentan zwischen 5 (Malta) und 99 (Deutschland)
WAHLKREISE Ein Wahlkreis auf 100.000 Personen

Bei einem Überschuss von 50.000 Personen in einem Staat wird ein weiterer Wahlkreis gebildet
Zahl der Mandate wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten festgelegt

Es wurden keine Vorkehrungen für die Neueinteilung von Wahlkreisen aufgrund von Bevölkerungsveränderungen getroffen
1918 zunächst 38 Wahlkreise,
1919: 37 Wahlkreise
1920: 35 Wahlkreise

Auf 150.000 Einwohner ein Mandat
Derzeit 299 Wahlkreise

Weicht etwa die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 Prozent ab, ist eine Neueinteilung notwendig
Für Deutschland 1 Wahlkreis
LEGISLATUR-PERIODE Zunächst 4,
anschließend alle 3 Jahre
3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
DIÄTEN Beziehen ein gleichmäßiges Taschengeld und erhalten Entschädigung für ihre Reisekosten Beziehen keine Besoldung oder Entschädigung Beziehen eine Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes:
Zunächst 1.000 RM Aufwandsentschädigung sowie 20 RM Tagegeld

Ab 1921 werden Teuerungszuschläge gewährt



Erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen
Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung

Derzeit erhält jedes Bundestagsmitglied eine
Entschädigung von 7.009 Euro
Hinzu kommt eine steuerfreie Kostenpauschale von monatlich 3.720 Euro

Haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel
Bisher verdienten die EU-Abgeordneten dasselbe wie die Abgeordneten der jeweiligen Landesparlamente. Ab 2009 bekommen sie einheitlich ein Gehalt, das 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof entspricht und direkt von der EU bezahlt wird, statt wie bisher von den jeweiligen Mitgliedstaaten. Es liegt bei circa 6.000 Euro monatlich.
Hinzu kommen 3.620 Euro steuerfreie Kostenpauschale, 257 Euro Tagegeld sowie monatlich bis zu 12.305 Euro für Mitarbeiter.
Ausstellungsstation Bonn - 22./23. Mai 2009 - World Conference Center (ehemaliger Plenarsaal des Deutschen Bundestages)
Ausstellungsstation Bonn - 22./23. Mai 2009 - World Conference Center (ehemaliger Plenarsaal des Deutschen Bundestages)
Deutsches Historisches Museum Bundeszentrale für poitische Bildung