"Nürnberger
Gesetze" vom 15. September 1935
"Gesetz
über das Reichsbürgerrecht"
"§1
(1) Staatsangehöriger ist, wer
dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und
ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§2
(1) Reichsbürger ist nur der
Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes,
der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und
geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und reich zu dienen."
"Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen
Ehre"
"§1
(1) Eheschließungen zwischen
Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig,
auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen
sind.
§2
Außerehelicher Verkehr zwischen
Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes ist verboten."
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