Neuerwerbungen der Sammlungen
des Deutschen Historischen Museums

 

 

Blick auf die graphische Sammlung

Blick auf die graphische Sammlung

 

 

König Friedrich Wilhelm III. von Preußen ernennt den Generalmajor Hermann von Boyen zum preußischen Kriegsminister; Paris, 1. Juni 1814

König Friedrich Wilhelm III. von Preußen ernennt den Generalmajor Hermann von Boyen zum preußischen Kriegsminister; Paris, 1. Juni 1814

Unterzeichnet von:
Friedrich Wilhelm III.,
Oblatensiegel
Handschrift


Neben Scharnhorst und Gneisenau gehörte Hermann Ludwig Leopold Gottlieb von Boyen (1771-1848) zu den preußischen Patrioten, die König Friedrich Wilhelm III. zum Krieg gegen Napoleon auforderten und der dem König 1813 das Bündnisangebot des Zaren überbrachte. Nach Kriegsende wurde Boyen noch in Paris zum preußischen Kriegsminister ernannt. Eine seiner ersten Aufgaben war das Wehrgesetz vom 3. September 1814 durch das die allgemeine Wehrpflicht und die Landwehr im Königreich Preußen eingeführt wurden. Die Ernennungsurkunde zum Kriegsminister ist in die von der Familie von Boyen angelegte Akte "Hermann von Boyen. 1785-1847" eingeheftet und enthält alle seine Personalpapiere.

 

 

Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volks

Gesetz, betreffend
die Grundrechte des deutschen Volks

Abgedruckt in:
Reichs-Gesetz-Blatt 1848, 8. Stück
Frankfurt, 28. Dezember 1848


Die Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete den Grundrechtsteil der Reichsverfassung am 20. Dezember 1848 und beschloß, die Grundrechte sofort und gesondert in Kraft zu setzen. Damit war ein Hauptanliegen der Verfassungsbewegung von 1848 nach Schutz der Religions-, Vereins- Versammlungs- und Pressefreiheit erfüllt. Die Reichsverfassung selbst wurde erst im März 1849 fertiggestellt.

 

 

 

Verfassung für das Königreich Württemberg
15. März 1815, Druck

Verfassung für das Großherzogtum Hessen
17. Dezember 1820, Druck

Verfassung für das Königreich Sachsen
4. September 1831, Druck

Verfassung für das Königreich Hannover
26. September 1833, Druck


In Artikel 13 der am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress verabschiedeten Deutschen Bundesakte wurde festgeschrieben: "In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung statt finden." Bis 1830 wurde dies jedoch nur in 15 Bundesstaaten der 38 Mitglieder des Deutschen Bundes erfüllt. In Württemberg versuchte König Friedrich (1797-1816) zunächst dem Land eine Verfassung zu oktroyieren, scheiterte jedoch am geschlossenen Widerstand des Landtages, der ein Mitentscheidungsrecht verlangte, da ein Verfassungsvertrag nur von Herrscher und Volk gemeinsam ausgehandelt werden könne. Eine "beiderseitige Vereinigung" kam erst 1819 unter Friedrichs Nachfolger, König Wilhelm (1816-1864), zustande. Dagegen war die hessische Verfassung von 1820 ein Kompromiss, denn sie wurde als Verfassungsübereinkunft zwischen Landesherr und Volksvertretung festgestellt aber als Erlass Inkraftgesetzt. Beiden Verfassungen gemeinsam war der Versuch der Fürsten, das in der Zeit des Rheinbundes entstandene Staatsgebiet mit Hilfe der Konstitution zu einen. Durch die französische Julirevolution von 1830 ermutigt, wurde die Forderung nach einer Landesverfassung - in Braunschweig, Hannover, Kurhessen und Sachsen auch unter dem Druck der Straße - gestärkt. In Hannover hatte die zwischen der Regierung und den Ständen ausgehandelte Verfassung von 1833 jedoch nur bis zum Regierungsantritt von König Ernst August 1837 Bestand. Mit dem Patent über die Aufhebung der Verfassung hob er die Verfassung einfach auf.

 

 

Dr. Dieter Vorsteher und Andreas Michaelis (beide DHM) beim Begutachten der Sammlung Dolezalek in Vlotho.

Dr. Dieter Vorsteher
und Andreas Michaelis (beide DHM)
beim Begutachten der
Sammlung Dolezalek in Vlotho.

Quelle: Westfalen-Blatt