Das Regierungsprogramm führte erstmals eine positive und negative Religionsfreiheit in Deutschland ein: „Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.“ Bereits in § 148 der Paulskirchenverfassung von 1849 war eine negative Religionsfreiheit vorgesehen. Mit der Neuregelung 1918 stiegen die Kirchenaustritte sprunghaft an. Die mitgliederstärkeren evangelischen Kirchen waren von den Austritten besonders betroffen.