• Dienstordnung für polnische Arbeiter im Deutschen Reich, 1941

Dienstordnung für polnische Arbeiter im Deutschen Reich (zweisprachig)

Deutsches Reich, 1941
29,7 x 21 cm
Inv.-Nr.: Do2 99/597

Verordnungen und Verbote reglementierten das Leben der polnischen Zwangsarbeiter aufs Strengste. Je tiefer ausländische Arbeitskräfte in der NS-Rassenordnung standen, desto schlechter waren ihre Lebensbedingungen. Versorgung und Entlohnung nord-und westeuropäischer Arbeiter lagen weit über denen von Polen und den sogenannten Ostarbeitern aus der Sowjetunion.

"Pflichten der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthaltes im Reich

Jedem Arbeiter polnischen Volkstums gibt das Großdeutsche Reich Arbeit, Brot und Lohn. Es verlangt dafür, daß jeder die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft ausführt und die bestehenden Gesetze und Anordnungen sorgfältig beachtet.

Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums im Großdeutschen Reich gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Das Verlassen des Aufenthaltsortes ist streng verboten. 2. Während des von der Polizeibehörde angeordneten Ausgehverbotes darf auch die Unterkunft nicht verlassen werden. 3. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, z.B. Eisenbahn, ist nur mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. 4. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums haben die ihnen übergebenen Abzeichen stets sichtbar auf der rechten Brustseite eines jeden Kleidungsstückes zu tragen. Das Abzeichen ist auf dem Kleidungsstück fest anzunähen. 5. Wer lässig arbeitet, die Arbeit niederlegt, andere Arbeiter aufhetzt, die Arbeitsstätte eigenmächtig verlässt usw., erhält Zwangsarbeit im Arbeitserziehungslager. Bei Sabotagehandlungen und anderen schweren Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin erfolgt schwere Bestrafung, mindestens eine mehrjährige Unterbringung in einem Arbeitserziehungslager. 6. Jeder gesellige Verkehr mit der deutschen Bevölkerung, insbesondere der Besuch von Theatern, Kinos, Tanzvergnügen, Gaststätten und Kirchen, gemeinsam mit der deutschen Bevölkerung, ist verboten. Tanzen und Alkoholgenuß ist nur in den den polnischen Arbeitern besonders zugewiesenen Gaststätten gestattet. 7. Wer mit einer deutschen Frau oder einem deutschen Mann geschlechtlich verkehrt oder sich ihnen sonst unsittlich nähert, wird mit dem Tode bestraft. 8. Jeder Verstoß gegen die für die Zivilarbeiter polnischen Volkstums erlassenen Anordnungen und Bestimmungen wird in Deutschland bestraft, eine Abschiebung nach Polen erfolgt nicht. 9. Jeder polnische Arbeiter und jede polnische Arbeiterin hat sich stets vor Augen zu halten, daß sie freiwillig zur Arbeit nach Deutschland gekommen sind. Wer diese Arbeit zufriedenstellend macht, erhält Brot und Lohn. Wer jedoch lässig arbeitet und die Bestimmungen nicht beachtet wird besonders während des Kriegszustandes unnachsichtig zur Rechenschaft gezogen. 10. Über die hiermit bekanntgegebenen Bestimmungen zu sprechen oder zu schreiben ist strengstens verboten."

Exponat: Dokument: Dienstordnung für polnische Arbeiter im Deutschen Reich, 1941 [Abbildung] Pflichten der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthaltes im Reich Deutschland, 1941 29,7 x 21 cm © DHM, Berlin Do2 99/597 Verordnungen und Verbote reglementierten das Leben der polnischen Zwangsarbeiter aufs Strengste. Je tiefer ausländische Arbeitskräfte in der NS-Rassenordnung standen, desto schlechter waren ihre Lebensbedingungen. Versorgung und Entlohnung nord-und westeuropäischer Arbeiter lagen weit über denen von Polen und den sogenannten Ostarbeitern aus der Sowjetunion. Pflichten der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthaltes im Reich Jedem Arbeiter polnischen Volkstums gibt das Großdeutsche Reich Arbeit, Brot und Lohn. Es verlangt dafür, daß jeder die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft ausführt und die bestehenden Gesetze und Anordnungen sorgfältig beachtet. Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums im Großdeutschen Reich gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Das Verlassen des Aufenthaltsortes ist streng verboten. 2. Während des von der Polizeibehörde angeordneten Ausgehverbotes darf auch die Unterkunft nicht verlassen werden. 3. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, z.B. Eisenbahn, ist nur mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. 4. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums haben die ihnen übergebenen Abzeichen stets sichtbar auf der rechten Brustseite eines jeden Kleidungsstückes zu tragen. Das Abzeichen ist auf dem Kleidungsstück fest anzunähen. 5. Wer lässig arbeitet, die Arbeit niederlegt, andere Arbeiter aufhetzt, die Arbeitsstätte eigenmächtig verlässt usw., erhält Zwangsarbeit im Arbeitserziehungslager. Bei Sabotagehandlungen und anderen schweren Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin erfolgt schwere Bestrafung, mindestens eine mehrjährige Unterbringung in einem Arbeitserziehungslager. 6. Jeder gesellige Verkehr mit der deutschen Bevölkerung, insbesondere der Besuch von Theatern, Kinos, Tanzvergnügen, Gaststätten und Kirchen, gemeinsam mit der deutschen Bevölkerung, ist verboten. Tanzen und Alkoholgenuß ist nur in den den polnischen Arbeitern besonders zugewiesenen Gaststätten gestattet. 7. Wer mit einer deutschen Frau oder einem deutschen Mann geschlechtlich verkehrt oder sich ihnen sonst unsittlich nähert, wird mit dem Tode bestraft. 8. Jeder Verstoß gegen die für die Zivilarbeiter polnischen Volkstums erlassenen Anordnungen und Bestimmungen wird in Deutschland bestraft, eine Abschiebung nach Polen erfolgt nicht. 9. Jeder polnische Arbeiter und jede polnische Arbeiterin hat sich stets vor Augen zu halten, daß sie freiwillig zur Arbeit nach Deutschland gekommen sind. Wer diese Arbeit zufriedenstellend macht, erhält Brot und Lohn. Wer jedoch lässig arbeitet und die Bestimmungen nicht beachtet wird besonders während des Kriegszustandes unnachsichtig zur Rechenschaft gezogen. 10. Über die hiermit bekanntgegebenen Bestimmungen zu sprechen oder zu schreiben ist strengstens verboten.

Anfragen wegen Bildvorlagen bitte unter Angabe des Verwendungszwecks an: fotoservice@dhm.de

lo