Reichs-Gesetzblatt Nr. 16
Berlin, 1874
Druck
23,3 x 15,6 cm
© Deutsches Historisches Museum, Berlin
Inv.-Nr.: Z 465-1874 (Bibl.)
Mit dem Reichspressegesetz wird erstmalig die Pressefreiheit für ganz Deutschland gesetzlich verankert. Zwar ist damit die Zensur untersagt, doch die strafrechtliche Verantwortung der Redakteure und die Abgabe eines Pflichtexemplars bei den Behörden bleiben erhalten. Da die Pressefreiheit nur gesetzlich, nicht aber verfassungsmäßig garantiert wird, kann sie jederzeit mit einfacher parlamentarischer Mehrheit eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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Chronik 1874
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