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In der DDR arbeiteten
seit den 1950er Jahren Arbeitskräfte aus dem ‚sozialistischen
Ausland’. Diese ‚Vertragsarbeiter’ kamen
im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen für maximal
zwei Jahre in Betriebe der DDR. Offiziell galten die Anwerbevereinbarungen
als Zeichen der „internationalen Völkerfreundschaft“.
Tatsächlich lebten die ausländischen Beschäftigten
von Deutschen isoliert und unter strenger behördlicher
Kontrolle. Neben den Arbeitnehmern kamen auch junge Menschen
aus Afrika und Asien zu Ausbildung und Studium in die DDR.
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Gesetzblatt der
Deutschen Demokratischen Republik |
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„Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes
für Ausländer in der Deutschen Demokratischen
Republik - Ausländergesetz -„
Berlin (DDR), 28. Juni 1979
Druck, 29,7 x 23,0
Berlin, Deutsches Historisches Museum,
ZA 35, 1979, T.1
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Das Ausländergesetz der DDR vom 28. Juni 1979 regelte
die grundsätzlichen Fragen des Aufenthaltes von Ausländern
in der DDR. Die Rahmenbedingungen waren sehr weit gefasst
und ließen viel Spielraum für bilaterale Vereinbarungen
mit den Herkunftsländern. Nach § 4 hatten in der
DDR lebende Ausländer die gleichen Rechte wie DDR-Bürger,
mit Ausnahme der Rechte, die unmittelbar an die Staatsbürgerschaft
geknüpft waren. Allerdings konnte nach § 6 die Aufenthaltsgenehmigung
„zeitlich und örtlich beschränkt, versagt,
entzogen oder für ungültig erklärt werden.“
„Die Entscheidung bedarf keiner Begründung“,
heißt es weiter.
Das Land gewährte politisch Verfolgten aus Ländern
wie Griechenland, Spanien oder Chile Asyl. Einen Rechtsanspruch
auf Asyl hatten diese Flüchtlinge jedoch nicht.
Abgesehen von den Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte,
lebten nur wenige Ausländer in der DDR. Ihre Zahl betrug
1989 rund 190.000, das entsprach nur einem Prozent der erwerbstätigen
Bevölkerung.
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