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Grundlage der rechtlich, wirtschaftlich und sozial ungleichen Gesellschaftsordnung war das Lehnswesen. In einer Zeit ohne bedeutende Geldwirtschaft konnten Dienste nur durch direkte Landvergabe entlohnt werden. Der Lehnsherr war zu Schutz und Schirm, der Lehnsmann zu Rat und Hilfe verpflichtet. Beide schworen sich Treue und begründeten ein lebenslanges persönliches< Dienstverhältnis. Mit der Zeit wurden die Lehen erblich.
Neben dem Lehnsgut gab es erblichen Eigenbesitz, über den ein Adliger frei verfügen konnte, das »Allod«. Es war nicht an feudale Verpflichtungen gebunden. Allodialbesitz eignete sich besonders zum Burgenbau.
Für Lehnsherrn und Lehnsmann war es unerlässlich, den Überblick über die Rechtsverhältnisse zu behalten. Schriftlichkeit setzte schon im hohen Mittelalter ein und erreichte im 15. Jahrhundert jeden Adelshof.
Der Ort, an dem auf der Burg Herrschaft sichtbar wurde, war die Hofstube, ein ebenerdiger, beheizbarer Raum. Sie war Zentrum der Burg, hier wurde »Hof gehalten«, verhandelt, beurkundet, auch gewohnt und gespeist. Entsprechend aufwendig war die Architektur der Hofstube.