8. Todesstrafe

Es gab keine zusammenhängenden Hexenverfolgungen in Europa.
Bei den einzelnen, regionalen Hexenpaniken
gab es immer eine Vielzahl von auslösenden Faktoren.
Nicht jeder Zaubereiverdacht kam vor ein Gericht,
nicht jedes Hexereiverfahren endete mit dem Todesurteil,
und nicht jeder Zaubereiprozess zog weitere Verfahren nach sich,
deren Dynamik dann in Massenhinrichtungen endete.

Zu allen Zeiten gab es besonnene und kritische Stimmen
aus allen Konfessionen und Bevölkerungsschichten,
die sich gegen Hexenglauben und Hexenjagden wandten.
Allerdings verstummte die Kritik mit zunehmender Verfolgung.
Es war riskant, sich gegen den Strom der Ereignisse zu stellen.

Erst das Zeitalter der Aufklärung entzog der Hexenverfolgung
zunehmend ihre prozessrechtliche Basis.
Doch trotz kritischer Stimmen von Theologen, Gelehrten
und Beamten war der Hexenglaube noch weit verbreitet.
Allmählich erstarkten die Gegner der Verfolgungen,
und Prozesswünsche »von unten« trafen nicht mehr
auf einen willfährigen Justizapparat.
Die letzte nachweisbare Hexenhinrichtung in Deutschland
fand 1755 in der schwäbischen Fürstabtei Kempten statt.

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Die weltliche Obrigkeit schwang auf
göttliches Geheiß das Schwert der Justitia.
Ruchlose Taten rührten von einer
Versuchung durch den Teufel her; ob
Hexerei, Mord oder Diebstahl ..: Die letzte
Ursache war immer dieselbe.

Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die
Todesstrafe in der deutschen Geschichte
1532-1987, 2001

 

Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina)
Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (1519-1556) von 1532, nach dem Kaiser kurz Carolina genannt, ist das wichtigste und bedeutendste der neuzeitlichen Reichsgesetze. Die Carolina regelte Strafgerichtsverfahren, zu denen auch die Prozesse wegen Hexerei zählten. Als Straftatbestand der Hexerei galt ausschließlich der verübte und erwiesene Schadenzauber. Eine versuchte Schädigung war ebenfalls strafbar, wurde aber nicht mit dem Tod geahndet.
Alle anderen den vermeintlichen Hexen
unterstellten Verbrechen, die seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts den ‚elaborierten' Hexenbegriff bilden, wie Pakt mit dem Teufel, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Teilnahme am Sabbat, waren nicht Gegenstand des Gesetzes. Ein tatsächlich ausgeführter Schadenzauber musste entweder durch zwei Tatzeugen oder ein glaubwürdiges Geständnis bestätigt werden, das zuerst durch die gütliche, dann durch die peinliche Befragung – die Folter – erreicht wurde. Der Einsatz der Folter war zwar nicht willkürlich, lag aber – bezogen auf Dauer und Art der Befragung – im Ermessen des Richters. Allerdings musste in schweren Fällen die Zustimmung von Oberhöfen und Juristenfakultäten eingeholt werden. Zudem mussten die drei Stufen der peinlichen Befragung eingehalten werden, und der Angeklagte musste sein unter der Folter erpresstes Geständnis vor dem Richter wiederholen. Die vergleichsweise moderate Regelung der Hexenprozesse durch die Carolina hatte im 16. Jahrhundert oft nur formal Geltung, da das Reichsgesetz für die einzelnen Territorien und Herrschaften nicht verbindlich war. Diese durften auch weiterhin ihren verbürgten Landesrechten oder städtischen Gesetzen folgen, die sehr viel härter und unbarmherziger mit den Angeklagten verfuhren. Zudem wurde Zauberei vielfach nicht, wie es die Carolina vorsah, als gewöhnliches Verbrechen, sondern als ein crimen exceptum betrachtet, womit alle Regelungen außer Kraft gesetzt waren. Zeitgenössische Kritiker der Hexenverfolgungen haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die Praxis der Hexenprozesse im Widerspruch zur Carolina stand.
Das ausgestellte Exemplar der Carolina ist zusammengebunden mit weiteren Rechtssammlungen der Zeit, u. a. der Bambergischen Peinlichen Halsgerichtsordnung (1580).
Literatur: In diesem Band: Eiden, Voltmer/Eiden; Bauer 2002; Kuhnen 2000; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

Item so jemandt sich erbeüt andere menschen zauberei zu lernen /
oder jemandt zu bezauberen betrawet / und dem betrauweten
dergleichen beschicht / auch sonderlich gemeynschafft mit
zauberen oder zauberin hat / oder
mit solichen verdechtlichen dingen / geberden / worten / und
weisen / umbgeht / die zauberei auff sich tragen / unnd
die selbig person deß selben sunst auch berüchtigt / das gibt eyn
redlich anzeygung der zauberei / und gnugsam
ursach zu peinlicher frage.

Artikel 44 „Von Zauberey gnugsam anzeygung” aus der Peinlichen
Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina), 1532

 

 

De lamiis [auch: laniis] et phitonicis mulieribus
Die 1489 erstmals publizierte und wiederholt aufgelegte Schrift des Juristen Ulrich Molitor wurde unter dem Titel Von Hexen und Unholden auch ins Deutsche übersetzt. Molitor verfasste sie im Auftrag Erzherzogs Sigismund von Österreich als Gutachten zum Hexenwesen. Seine kritische Schrift ist möglicherweise eine Reaktion auf Heinrich Kramers (Institoris') drei Jahre zuvor
erschienenen Hexenhammer. Molitor bestritt die von Kramer behauptete reale Möglichkeit der Zauberei, wozu Tierverwandlung, Hexenflug, Sabbatbesuch und vor allem der Schadenzauber gehören. All dies tat Molitor als Phantasien und Trugbilder ab. Auch stellte er – darin seiner Zeit voraus – die unter der Folter erpressten Geständnisse in Frage.
Gleichwohl sah Molitor aufgrund des Teufelspaktes den Tatbestand der Ketzerei gegeben. Deshalb forderte auch er, die Schuldigen wegen Häresie mit dem Tod zu bestrafen.
Alle Ausgaben von Molitors Traktat wurden mit sechs Holzschnitten eines unbekannten Künstlers versehen. Diese Illustrationen visualisieren die ‚eingebildeten' Hexereidelikte und begründeten zugleich die große Popularität des Hexenthemas in der europäischen Druckgraphik.
Literatur: Behringer/Jerouschek 2000; Schild 1998; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Davidson 1992; Davidson 1988
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

 

De la démonomanie des sorciers

Jean Bodin (Angers 1529/30-1596 Laon)
Paris: Jacques du Puys 1582
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv

Der Staatstheoretiker Jean Bodin war einer der heftigsten und maßgeblichsten Befürworter der Hexenverfolgungen. Mit seiner 1580 erstmals auf Französisch, 1581 in lateinischer und deutscher Übersetzung erschienenen Démonomanie wollte Bodin die unterschiedlich gehandhabten Prozessregeln in Frankreich vereinheitlichen und die bestehenden Zweifel vieler Richter an der Existenz von Hexen und Zauberei beseitigen. Mit seiner Schrift wandte er sich u. a. gegen Johann Weyer und seine Schrift De praestigiis daemonum, dem er unterstellte, mit dem Teufel im Bund zu sein. Die ersten drei Einheiten des vierteiligen Buches widmen sich unter Berufung auf antike Autoren und die Bibel der umfassenden Definition eines juristischen Hexen- und Zaubereibegriffs. Das letzte Buch befasst sich mit Problemen des Inquisitionsverfahrens und der Strafregelung. Bodins Démonomanie wurde in der Folge zu einem wichtigen Nachschlagewerk und Handbuch bei Gerichtsprozessen.
Literatur: Behringer 2000; Art. Jean Bodin 2000; Schild 1998; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst. Kat. Nürnberg 1987; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

 

Mit welchem Exempel klar dargethan wird, das die
Zauberer, so sich dem Sathan außtrucklich verbunden, des Todes wol würdig seien: Unnd demnach diß Laster uber alle das abschewlichst ist, da gebürt auch desto
schärpffere straff darauff: Als nämlich die Steinigung,
an den enden da sie gebrechlich [d. i. gebräuchlich] ist,
oder der Brand, welches die gemeynste Marter ist, die
von alters her inn der Christenheit wider diß geschmeiß
ist gebraucht worden.

Jean Bodin: Vom außgelasnen wütigen Teuffelsheer, allerhand Zauberern, Hexen unnd Hexenmeistern ...,
1591

 

… ist im Gebrauch ehe dann sie ins Fewer geworffen / zuuor mit
einem Strick erstecket oder ertroßlet / zu Vermeydung der Gefahr /
auff daß nicht der langsame Todt / von wegen grosses
Schmertzens / den Thäter zur Gottslästerung
oder Verzweifflung ziehe. Derhalben ists bey vns Christen ein
angenommener Brauch / erstlich mit dem Strick erstecken /
nachmals zu uerbrennen: Es sey dann daß in einem Fall / wegen
sonderbarere Vmbständt die Abschewlichkeit deß Lasters ein
anders erfordere. So aber der Thäter Halßstärrig im bösen verharrt
/
nicht in sich selbs gehet vnd Buß thut / wirdt er im Laster
der Ketzerey lebendig verbrent.

Peter Binsfeld: Bekenntnisse der Zauberer und Hexen, 1592

 

 

De confessionibus maleficorum et sagarum
Der Traktat De confessionibus maleficorum et sagarum (Bekenntnisse der Zauberer und Hexen) des Trierer Theologen und Weihbischofs Peter Binsfeld nahm großen Einfluss auf die Hexenverfolgungen im Trierer Raum und wirkte zudem über das Erzbistum Trier hinaus. Binsfelds in lateinischer und deutscher Sprache erschienene und mehrfach wieder aufgelegte Schrift befasst sich, in der Tradition des Hexenhammer, mit den theologischen und juristischen Anschuldigungen gegen die Hexen.
Ausführlich geht der Traktat auf den Wert von Besagungen ein, also der Bezichtigungen vermeintlicher Komplizen, die den der Hexerei angeklagten Personen unter der Folter abgepresst wurden. Binsfeld maß solchen Komplizennennungen verdachtsleitende Funktionen zu; schon eine Besagung sollte ausreichen, eine solcherart verdächtigte Person der Hexerei anzuklagen. Zwischen 1586 und 1596 gehörte Binsfeld zu den Befürwortern der großen Verfolgungswellen im Kurfürstentum Trier. Er war an dem Prozess gegen den Verfolgungsgegner Cornelius Loos beteiligt, der 1593 gezwungen wurde, seine scharfe Kritik an den Hexenprozessen zu widerrufen).
Laut handschriftlichem Eintrag erhielt das Trierer Jesuitenkolleg dieses Exemplar des Traktates aus dem Nachlass des Offizials Bartholomeus Bodeghemius geschenkt. Als Vorsitzender des Geistlichen Gerichts hatte auch Bodeghemius am Prozess gegen Loos teilgenommen.
Literatur: In diesem Band: Biesel, Eiden; Ausst. Kat. Brüssel 1989
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

De vera et ficta [falsa] magia

Cornelius Loos
(Gouda/Niederlande 1546-1595 Brüssel)
Trier um 1591
Manuskript; H 22,0 x B 35,0 cm
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv

Über das Leben des katholischen Theologen Cornelius Loos ist wenig bekannt. Seit 1585 war er in Trier tätig, wo er möglicherweise – wie zuvor bereits in Mainz – Theologie an der von den Jesuiten geleiteten Theologischen Fakultät lehrte. Unter dem Eindruck der Hexenprozesse in der Stadt Trier und ihrem Umland verfasste Loos seine radikale Streitschrift De vera et ficta [falsa] magia (Von der wahren und eingebildeten [falschen] Zauberei). In dieser Schrift, mit der er erst nach seinem Tod Berühmtheit erlangte, setzte er sich kritisch mit den herrschenden Vorstellungen über Hexerei und Zauberei, besonders denen des Trierer Weihbischofs Peter Binsfeld, auseinander. Loos lehnte Hexerei als Einbildung und Aberglauben ab. Provozierend deutete er in einem bald vielzitierten Ausspruch die Hexenprozesse als eine neue Alchimie, um aus Menschenblut Gold und Silber zu machen. Loos spielte darauf an, dass Hexenprozesse auch ein einträgliches Geschäft sein konnten. Auf Intervention des päpstlichen Nuntius Ottavio Frangipani wurde der Druck der Schrift gestoppt und Loos verhaftet. Er wurde gezwungen, seine Thesen zu widerrufen, und aus Trier verbannt. Loos ging nach Brüssel, wo er den Kampf wieder aufnahm und als Vikar an der Kapelkerk offen gegen die Hexenprozesse Stellung bezog.
Loos' schriftlicher Widerruf ist in Martin Del Rios (1551-1608) fanatischem Hexentraktat Disquisitionum magicarum libri sex aus dem Jahr 1617 (Erstdruck 1599/1600) überliefert.
Literatur: In diesem Band: Voltmer (Alchimie), Franz; Eerden 1992; Ausst. Kat. Düsseldorf/ Trier 1985/1991
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

 

… Nachdem ich nämlich Briefe an verschiedene Leute
gegen den Magistrat geschrieben habe, habe ich
hartnäckig und ohne hinreichende Gründe die Meinung
verbreitet, der Hexenflug sei falsch und reine
Phantasie; auch habe ich behauptet, die unglücklichen
Frauen würden durch die Qual der Folter gezwungen,
Dinge zu gestehen, die sie nie und nimmer getan hätten.
Auch würde durch diese gnadenlose Zerfleischung
unschuldiges Blut vergossen und in einer neuen
Alchimie würde aus dem Blut der Menschen
Gold und Silber gewonnen …

Cornelius Loos (Pseudonym: Finius Callidius):
Auszug aus seinem 1593 abgelegten Widerruf,
publiziert bei Martin Del Rio: Disquisitionum
magicarum, 1603

 

Disquisitionum magicarum
Martin Del Rio, seit 1574 promovierter Jurist, rückte in seiner Laufbahn auf bis zum Vizekanzler und Generalprokurator (Generalstaatsanwalt) von Brabant. 1580 trat er in den Jesuitenorden ein. Del Rio forderte wie der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld ein hartes Vorgehen gegen Hexen und das Ausnahmerecht für Hexenprozesse. Seine insgesamt sechs Bände umfassende Schrift Disquisitionum magicarum (Untersuchungen über die Zauberei, 1599) trug wie andere dämonologische Werke dazu bei, das Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug,
Hexentanz und Schadenzauber umfassende Hexenkonstrukt zu verbreiten. Da Del Rio ein versierter Jurist und anerkannter Gelehrter war, besaß sein Werk eine dem Hexenhammer vergleichbar große Autorität. Es erfuhr bis 1755 insgesamt 25 Auflagen in lateinischer Sprache und galt neben dem Hexenhammer als die entscheidende juristische Anleitung zur Führung von Hexenprozessen.
Literatur: Behringer 2000; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91; BBKL 1975ff.
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

So pflegen die Hexen, sobald sie sich mit ihren Salben eingerieben
haben, auf Stöcken, Gabeln oder Holzscheiten zum Sabbat zu
gehen … wo der Teufel, erleuchtet von Feuer, schrecklich und
ernst auf einem Thron präsidiert, meistens in Gestalt eines
Ziegenbockes oder Hundes. Sie nähern sich ihm, um ihn anzubeten
… Danach reichen sie ihm Kerzen, die aus Pech oder
Nabelschnüren von Kindern gemacht sind und küssen ihn zum
Zeichen der Huldigung auf das Hinterteil … Dem Teufel zu Ehren
töten sie in grausamer und schändlicher Weise die eigenen und
fremde Kinder und überreichen sie ihm. Sie bieten ihm auch den
eigenen Samen beim Ergießen dar … Schließlich bewahren sie
auch beim Kommunizieren die heilige Hostie im Mund, darnach
nehmen sie sie heraus und bringen sie dem Teufel, um sie
schließlich mit Füßen zu treten. Das haben viele Hexen
selbst
gestanden …

Martin Del Rio: Disquisitionum magicarum libri sex, 1599

 

 

De crimine magiae

Christian Thomasius (Leipzig 1655-1738 Halle/Saale)
Halle: Christoph Salfeld 1701
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv

Der Frühaufklärer, Jurist und Philosoph Christian Thomasius lehrte als Professor in Leipzig und Halle. Er war der erste, der seine Vorlesungen nicht mehr in lateinischer, sondern in deutscher Sprache hielt. Thomasius kämpfte gegen die Hexenverfolgungen und gegen das geltende Prozessrecht, die Folter zur Ermittlung von Beweisen einzusetzen. In seiner Dissertation De crimine magiae (1701), die 1703 unter dem Titel Kurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberey auf Deutsch erschien, stellte er den Hexenglauben selbst in Frage. Während die früheren Gegner der Hexenverfolgungen, wie Spee, Weyer und andere, mit ihrer Kritik beim Prozessverfahren und bei der Folter ansetzten, den Glauben an Hexen und Teufel aber nicht unmittelbar antasten konnten, ging Thomasius mit seinen Überlegungen einen Schritt weiter. Er lehnte die Vorstellung, der Teufel könne körperliche Gestalt annehmen und einen Pakt mit den Menschen schließen, als Aberglauben ab. Die unter der Folter erpressten Geständnisse bezeichnete er als Aussagen ‚melancholischer', gefolterter und gemarterter Menschen. Die Geständnisse hätten keinerlei Beweiskraft, da der Mensch unter der Folter bereit sei, alles zu gestehen. Im weiteren Verlauf des 18. Jahrhunderts gewann die aufklärerische Haltung Thomasius' in Deutschland immer größeres Gewicht und trug wesentlich zum Ende der Hexenverfolgungen bei.
Literatur: Behringer 2000; Klinkusch 2000; Schwaiger 1999; Schild 1998; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91
(Zum bibliographischen Nachweis des Kataloges)

 

 

Denn wenn gar keine Hexen und Zauberer sind, so kan
auch niemand mit denselben einige Gemeinschafft
haben.

Christian Thomasius: De crimine magiae (Vom Laster
der Zauberei), 1701

 

 

Panoramaaufnahme des Ausstellungsraums