8. Todesstrafe
Es gab keine zusammenhängenden Hexenverfolgungen
in Europa.
Bei den einzelnen, regionalen Hexenpaniken
gab es immer eine Vielzahl von auslösenden Faktoren.
Nicht jeder Zaubereiverdacht kam vor ein Gericht,
nicht jedes Hexereiverfahren endete mit dem Todesurteil,
und nicht jeder Zaubereiprozess zog weitere Verfahren nach sich,
deren Dynamik dann in Massenhinrichtungen endete.
Zu allen Zeiten gab es besonnene und kritische Stimmen
aus allen Konfessionen und Bevölkerungsschichten,
die sich gegen Hexenglauben und Hexenjagden wandten.
Allerdings verstummte die Kritik mit zunehmender Verfolgung.
Es war riskant, sich gegen den Strom der Ereignisse zu stellen.
Erst das Zeitalter der Aufklärung entzog der
Hexenverfolgung
zunehmend ihre prozessrechtliche Basis.
Doch trotz kritischer Stimmen von Theologen, Gelehrten
und Beamten war der Hexenglaube noch weit verbreitet.
Allmählich erstarkten die Gegner der Verfolgungen,
und Prozesswünsche »von unten« trafen nicht mehr
auf einen willfährigen Justizapparat.
Die letzte nachweisbare Hexenhinrichtung in Deutschland
fand 1755 in der schwäbischen Fürstabtei Kempten statt.
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Die
weltliche Obrigkeit schwang auf
göttliches Geheiß das Schwert der Justitia.
Ruchlose Taten rührten von einer
Versuchung durch den Teufel her; ob
Hexerei, Mord oder Diebstahl ..: Die letzte
Ursache war immer dieselbe.
Richard J. Evans: Rituale
der Vergeltung. Die
Todesstrafe in der deutschen Geschichte
1532-1987, 2001
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Peinliche Gerichtsordnung
Kaiser Karls V. (Carolina) |
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Die
Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (1519-1556) von 1532,
nach dem Kaiser kurz Carolina genannt, ist das wichtigste und
bedeutendste der neuzeitlichen Reichsgesetze. Die Carolina
regelte Strafgerichtsverfahren, zu denen auch die Prozesse wegen
Hexerei zählten. Als Straftatbestand der Hexerei galt ausschließlich
der verübte und erwiesene Schadenzauber. Eine versuchte
Schädigung war ebenfalls strafbar, wurde aber nicht mit
dem Tod geahndet.
Alle anderen den vermeintlichen Hexen |
unterstellten Verbrechen,
die seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts den elaborierten'
Hexenbegriff bilden, wie Pakt mit dem Teufel, Teufelsbuhlschaft,
Hexenflug und Teilnahme am Sabbat, waren nicht Gegenstand des
Gesetzes. Ein tatsächlich ausgeführter Schadenzauber
musste entweder durch zwei Tatzeugen oder ein glaubwürdiges
Geständnis bestätigt werden, das zuerst durch die
gütliche, dann durch die peinliche Befragung die
Folter erreicht wurde. Der Einsatz der Folter war zwar
nicht willkürlich, lag aber bezogen auf Dauer und
Art der Befragung im Ermessen des Richters. Allerdings
musste in schweren Fällen die Zustimmung von Oberhöfen
und Juristenfakultäten eingeholt werden. Zudem mussten
die drei Stufen der peinlichen Befragung eingehalten werden,
und der Angeklagte musste sein unter der Folter erpresstes Geständnis
vor dem Richter wiederholen. Die vergleichsweise moderate Regelung
der Hexenprozesse durch die Carolina hatte im 16. Jahrhundert
oft nur formal Geltung, da das Reichsgesetz für die einzelnen
Territorien und Herrschaften nicht verbindlich war. Diese durften
auch weiterhin ihren verbürgten Landesrechten oder städtischen
Gesetzen folgen, die sehr viel härter und unbarmherziger
mit den Angeklagten verfuhren. Zudem wurde Zauberei vielfach
nicht, wie es die Carolina vorsah, als gewöhnliches
Verbrechen, sondern als ein crimen exceptum betrachtet,
womit alle Regelungen außer Kraft gesetzt waren. Zeitgenössische
Kritiker der Hexenverfolgungen haben immer wieder darauf hingewiesen,
dass die Praxis der Hexenprozesse im Widerspruch zur Carolina
stand.
Das ausgestellte Exemplar der Carolina ist zusammengebunden
mit weiteren Rechtssammlungen der Zeit, u. a. der Bambergischen
Peinlichen Halsgerichtsordnung (1580).
Literatur:
In diesem Band: Eiden, Voltmer/Eiden; Bauer 2002; Kuhnen 2000;
Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier
1985/91
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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Item so jemandt sich erbeüt
andere menschen zauberei zu lernen /
oder jemandt zu bezauberen betrawet / und dem betrauweten
dergleichen beschicht / auch sonderlich gemeynschafft
mit
zauberen oder zauberin hat / oder
mit solichen verdechtlichen dingen / geberden / worten
/ und
weisen / umbgeht / die zauberei auff sich tragen /
unnd
die selbig person deß selben sunst auch berüchtigt
/ das gibt eyn
redlich anzeygung der zauberei / und gnugsam
ursach zu peinlicher frage.
Artikel 44 Von Zauberey
gnugsam anzeygung aus der Peinlichen
Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina), 1532
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De lamiis [auch: laniis]
et phitonicis mulieribus |
Die
1489 erstmals publizierte und wiederholt aufgelegte Schrift
des Juristen Ulrich Molitor wurde unter dem Titel Von Hexen
und Unholden auch ins Deutsche übersetzt. Molitor verfasste
sie im Auftrag Erzherzogs Sigismund von Österreich als
Gutachten zum Hexenwesen. Seine kritische Schrift ist möglicherweise
eine Reaktion auf Heinrich Kramers (Institoris') drei Jahre
zuvor
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erschienenen Hexenhammer.
Molitor bestritt die von Kramer behauptete reale Möglichkeit
der Zauberei, wozu Tierverwandlung, Hexenflug, Sabbatbesuch
und vor allem der Schadenzauber gehören. All dies tat Molitor
als Phantasien und Trugbilder ab. Auch stellte er darin
seiner Zeit voraus die unter der Folter erpressten Geständnisse
in Frage. |
Gleichwohl
sah Molitor aufgrund des Teufelspaktes den Tatbestand der Ketzerei
gegeben. Deshalb forderte auch er, die Schuldigen wegen Häresie
mit dem Tod zu bestrafen.
Alle Ausgaben von Molitors Traktat wurden mit sechs Holzschnitten
eines unbekannten Künstlers versehen. Diese Illustrationen
visualisieren die eingebildeten' Hexereidelikte und begründeten
zugleich die große Popularität des Hexenthemas in
der europäischen Druckgraphik.
Literatur:
Behringer/Jerouschek 2000; Schild
1998; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Davidson 1992; Davidson 1988
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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De la démonomanie des sorciers
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Jean Bodin (Angers 1529/30-1596 Laon)
Paris: Jacques du Puys 1582
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv
Der Staatstheoretiker Jean Bodin war
einer der heftigsten und maßgeblichsten
Befürworter der Hexenverfolgungen. Mit seiner 1580
erstmals auf Französisch, 1581 in lateinischer und
deutscher Übersetzung erschienenen Démonomanie
wollte Bodin die unterschiedlich gehandhabten Prozessregeln
in Frankreich vereinheitlichen und die bestehenden Zweifel
vieler Richter an der Existenz von Hexen und Zauberei beseitigen.
Mit seiner Schrift wandte er sich u. a. gegen Johann Weyer
und seine Schrift De praestigiis daemonum, dem er
unterstellte, mit dem Teufel im Bund zu sein. Die ersten
drei Einheiten des vierteiligen Buches widmen sich unter
Berufung auf antike Autoren und die Bibel der umfassenden
Definition eines juristischen Hexen- und Zaubereibegriffs.
Das letzte Buch befasst sich mit Problemen des Inquisitionsverfahrens
und der Strafregelung. Bodins Démonomanie
wurde in der Folge zu einem wichtigen Nachschlagewerk und
Handbuch bei Gerichtsprozessen.
Literatur:
Behringer 2000; Art. Jean
Bodin 2000; Schild 1998; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994; Ausst.
Kat. Nürnberg 1987; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier
1985/91
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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Mit welchem Exempel klar
dargethan wird, das die
Zauberer, so sich dem Sathan außtrucklich verbunden,
des Todes wol würdig seien: Unnd demnach diß
Laster uber alle das abschewlichst ist, da gebürt
auch desto
schärpffere straff darauff: Als nämlich
die Steinigung,
an den enden da sie gebrechlich [d. i. gebräuchlich]
ist,
oder der Brand, welches die gemeynste Marter ist,
die
von alters her inn der Christenheit wider diß
geschmeiß
ist gebraucht worden.
Jean Bodin: Vom außgelasnen
wütigen Teuffelsheer, allerhand Zauberern, Hexen
unnd Hexenmeistern ...,
1591
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ist im Gebrauch
ehe dann sie ins Fewer geworffen / zuuor mit
einem Strick erstecket oder ertroßlet / zu Vermeydung
der Gefahr /
auff daß nicht der langsame Todt / von wegen
grosses
Schmertzens / den Thäter zur Gottslästerung
oder Verzweifflung ziehe. Derhalben ists bey vns Christen
ein
angenommener Brauch / erstlich mit dem Strick erstecken
/
nachmals zu uerbrennen: Es sey dann daß in einem
Fall / wegen
sonderbarere Vmbständt die Abschewlichkeit deß
Lasters ein
anders erfordere. So aber der Thäter Halßstärrig
im bösen verharrt/
nicht in sich selbs gehet vnd Buß thut / wirdt
er im Laster
der Ketzerey lebendig verbrent.
Peter Binsfeld: Bekenntnisse
der Zauberer und Hexen, 1592
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De confessionibus maleficorum
et sagarum |
Der
Traktat De confessionibus maleficorum et sagarum (Bekenntnisse
der Zauberer und Hexen) des Trierer Theologen und Weihbischofs
Peter Binsfeld nahm großen Einfluss auf die Hexenverfolgungen
im Trierer Raum und wirkte zudem über das Erzbistum Trier
hinaus. Binsfelds in lateinischer und deutscher Sprache erschienene
und mehrfach wieder aufgelegte Schrift befasst sich, in der
Tradition des Hexenhammer,
mit den theologischen und juristischen Anschuldigungen gegen
die Hexen.
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Ausführlich
geht der Traktat auf den Wert von Besagungen ein, also der Bezichtigungen
vermeintlicher Komplizen, die den der Hexerei angeklagten Personen
unter der Folter abgepresst wurden. Binsfeld maß solchen
Komplizennennungen verdachtsleitende Funktionen zu; schon eine
Besagung sollte ausreichen, eine solcherart verdächtigte
Person der Hexerei anzuklagen. Zwischen 1586 und 1596 gehörte
Binsfeld zu den Befürwortern der großen Verfolgungswellen
im Kurfürstentum Trier. Er war an dem Prozess gegen den
Verfolgungsgegner Cornelius Loos beteiligt, der 1593 gezwungen
wurde, seine scharfe Kritik an den Hexenprozessen zu widerrufen).
Laut handschriftlichem Eintrag erhielt das Trierer Jesuitenkolleg
dieses Exemplar des Traktates aus dem Nachlass des Offizials
Bartholomeus Bodeghemius geschenkt. Als Vorsitzender des Geistlichen
Gerichts hatte auch Bodeghemius am Prozess gegen Loos teilgenommen.
Literatur:
In diesem Band: Biesel, Eiden;
Ausst. Kat. Brüssel 1989
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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De vera et ficta [falsa] magia
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Cornelius Loos
(Gouda/Niederlande 1546-1595 Brüssel)
Trier um 1591
Manuskript; H 22,0 x B 35,0 cm
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv
Über das Leben des katholischen
Theologen Cornelius Loos ist wenig bekannt. Seit 1585 war
er in Trier tätig, wo er möglicherweise
wie zuvor bereits in Mainz Theologie an der von den
Jesuiten geleiteten Theologischen Fakultät lehrte.
Unter dem Eindruck der Hexenprozesse in der Stadt Trier
und ihrem Umland verfasste Loos seine radikale Streitschrift
De vera et ficta [falsa] magia (Von der wahren und
eingebildeten [falschen] Zauberei). In dieser Schrift, mit
der er erst nach seinem Tod Berühmtheit erlangte, setzte
er sich kritisch mit den herrschenden Vorstellungen über
Hexerei und Zauberei, besonders denen des Trierer Weihbischofs
Peter Binsfeld, auseinander. Loos lehnte Hexerei als Einbildung
und Aberglauben ab. Provozierend deutete er in einem bald
vielzitierten Ausspruch die Hexenprozesse als eine neue
Alchimie, um aus Menschenblut Gold und Silber zu machen.
Loos spielte darauf an, dass Hexenprozesse auch ein einträgliches
Geschäft sein konnten. Auf Intervention des päpstlichen
Nuntius Ottavio Frangipani wurde der Druck der Schrift gestoppt
und Loos verhaftet. Er wurde gezwungen, seine Thesen zu
widerrufen, und aus Trier verbannt. Loos ging nach Brüssel,
wo er den Kampf wieder aufnahm und als Vikar an der Kapelkerk
offen gegen die Hexenprozesse Stellung bezog.
Loos' schriftlicher Widerruf ist in Martin Del Rios (1551-1608)
fanatischem Hexentraktat Disquisitionum magicarum libri
sex aus dem Jahr 1617 (Erstdruck 1599/1600) überliefert.
Literatur:
In diesem Band: Voltmer (Alchimie),
Franz; Eerden 1992; Ausst. Kat. Düsseldorf/ Trier 1985/1991
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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Nachdem ich nämlich
Briefe an verschiedene Leute
gegen den Magistrat geschrieben habe, habe ich
hartnäckig und ohne hinreichende Gründe
die Meinung
verbreitet, der Hexenflug sei falsch und reine
Phantasie; auch habe ich behauptet, die unglücklichen
Frauen würden durch die Qual der Folter gezwungen,
Dinge zu gestehen, die sie nie und nimmer getan hätten.
Auch würde durch diese gnadenlose Zerfleischung
unschuldiges Blut vergossen und in einer neuen
Alchimie würde aus dem Blut der Menschen
Gold und Silber
gewonnen
Cornelius Loos (Pseudonym:
Finius Callidius):
Auszug aus seinem 1593 abgelegten Widerruf,
publiziert bei Martin Del Rio: Disquisitionum
magicarum, 1603
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Disquisitionum magicarum
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Martin
Del Rio, seit 1574 promovierter Jurist, rückte in seiner
Laufbahn auf bis zum Vizekanzler und Generalprokurator (Generalstaatsanwalt)
von Brabant. 1580 trat er in den Jesuitenorden ein. Del Rio
forderte wie der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld ein hartes
Vorgehen gegen Hexen und das Ausnahmerecht für Hexenprozesse.
Seine insgesamt sechs Bände umfassende Schrift Disquisitionum
magicarum (Untersuchungen über die Zauberei, 1599)
trug wie andere dämonologische Werke dazu bei, das Teufelspakt,
Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, |
Hexentanz und Schadenzauber
umfassende Hexenkonstrukt zu verbreiten. Da Del Rio ein versierter
Jurist und anerkannter Gelehrter war, besaß sein Werk
eine dem Hexenhammer vergleichbar große Autorität.
Es erfuhr bis 1755 insgesamt 25 Auflagen in lateinischer Sprache
und galt neben dem Hexenhammer als die entscheidende
juristische Anleitung zur Führung von Hexenprozessen.
Literatur:
Behringer 2000; Ausst. Kat. Karlsruhe
1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91; BBKL 1975ff.
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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So pflegen die Hexen,
sobald sie sich mit ihren Salben eingerieben
haben, auf Stöcken, Gabeln oder Holzscheiten
zum Sabbat zu
gehen
wo der Teufel, erleuchtet von Feuer,
schrecklich und
ernst auf einem Thron präsidiert, meistens in
Gestalt eines
Ziegenbockes oder Hundes. Sie nähern sich ihm,
um ihn anzubeten
Danach reichen sie ihm Kerzen, die aus Pech
oder
Nabelschnüren von Kindern gemacht sind und küssen
ihn zum
Zeichen der Huldigung auf das Hinterteil
Dem
Teufel zu Ehren
töten sie in grausamer und schändlicher
Weise die eigenen und
fremde Kinder und überreichen sie ihm. Sie bieten
ihm auch den
eigenen Samen beim Ergießen dar
Schließlich
bewahren sie
auch beim Kommunizieren die heilige Hostie im Mund,
darnach
nehmen sie sie heraus und bringen sie dem Teufel,
um sie
schließlich mit Füßen zu treten.
Das haben viele Hexen
selbst gestanden
Martin Del Rio:
Disquisitionum magicarum libri sex, 1599
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De crimine magiae |
Christian Thomasius (Leipzig 1655-1738
Halle/Saale)
Halle: Christoph Salfeld 1701
Trier, Stadtbibliothek/Stadtarchiv
Der Frühaufklärer, Jurist
und Philosoph Christian Thomasius lehrte als Professor in
Leipzig und Halle. Er war der erste, der seine Vorlesungen
nicht mehr in lateinischer, sondern in deutscher Sprache
hielt. Thomasius kämpfte gegen die Hexenverfolgungen
und gegen das geltende Prozessrecht, die Folter zur Ermittlung
von Beweisen einzusetzen. In seiner Dissertation De crimine
magiae (1701), die 1703 unter dem Titel Kurze Lehrsätze
von dem Laster der Zauberey auf Deutsch erschien, stellte
er den Hexenglauben selbst in Frage. Während die früheren
Gegner der Hexenverfolgungen, wie Spee, Weyer und andere,
mit ihrer Kritik beim Prozessverfahren und bei der Folter
ansetzten, den Glauben an Hexen und Teufel aber nicht unmittelbar
antasten konnten, ging Thomasius mit seinen Überlegungen
einen Schritt weiter. Er lehnte die Vorstellung, der Teufel
könne körperliche Gestalt annehmen und einen Pakt
mit den Menschen schließen, als Aberglauben ab. Die
unter der Folter erpressten Geständnisse bezeichnete
er als Aussagen melancholischer', gefolterter und
gemarterter Menschen. Die Geständnisse hätten
keinerlei Beweiskraft, da der Mensch unter der Folter bereit
sei, alles zu gestehen. Im weiteren Verlauf des 18. Jahrhunderts
gewann die aufklärerische Haltung Thomasius' in Deutschland
immer größeres Gewicht und trug wesentlich zum
Ende der Hexenverfolgungen bei.
Literatur:
Behringer 2000; Klinkusch
2000; Schwaiger 1999; Schild 1998; Ausst. Kat. Karlsruhe
1994; Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91
(Zum
bibliographischen Nachweis des Kataloges)
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Denn wenn gar keine Hexen und
Zauberer sind, so kan
auch niemand mit denselben einige Gemeinschafft
haben.
Christian Thomasius: De crimine
magiae (Vom Laster
der Zauberei), 1701
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Panoramaaufnahme des Ausstellungsraums |
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