EINFÜHRUNG
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KAPITEL 6
Kapitel 6
Die Rückerstattung des geraubten
Besitzes
Bald nach Kriegsende erließen die Alliierten
in den westlichen Besatzungszonen Gesetze, die das Recht der Verfolgten
auf die Rückerstattung des „arisierten“ Besitzes
festlegten. Diese Gesetze wurden später durch die Bundesregierung
weitgehend übernommen und ergänzt, der Kreis der Anspruchsberechtigten
und die Höhe der Forderungen, die sie anmelden konnten, wurden
jedoch begrenzt.

Häufig hatten die Verfolgten große
Schwierigkeiten zu belegen, welche Besitztümer ihnen geraubt
wurden.
In diesem Fall hatte die Familie Guthmann Glück, dass sie dieses
Photo als Beweismaterial vorlegen konnte.
Akte: Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
Obwohl die rechtliche Stellung der Juden, die nach
der Befreiung versuchten, ihren geraubten Besitz wiederzuerlangen,
relativ gut war, stießen sie auf vielfältige Schwierigkeiten.
Häufig war es für sie sehr schwer, zu beweisen, was ihnen
genommen worden war. Wenn sie sich wegen ihres entzogenen Besitzes
an die Finanzämter wenden mussten, waren sie dort zum Teil
mit denselben Beamten konfrontiert, die an ihrer Enteignung beteiligt
waren. Auch in den Entschädigungsbehörden und -gerichten
zeigten sich manche Mitarbeiter den Verfolgten gegenüber wenig
kooperativ, einige versuchten, Rückerstattungen mit allen Mitteln
zu verhindern.

Nach dem Krieg versuchte der als Erbe
eingesetzte Onkel von Erich Rose wenigstens einen Teil der Hinterlassenschaften
zu retten. Das einzige was er von der wertvollen Wohnungseinrichtung
noch fand waren einige Gemälde und der in diesem Schreiben
genannte Teppich.
Akte: Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
In großen Teilen der deutschen Bevölkerung
wurde die Rückerstattung als eine Zwangsmaßnahme der
Besatzungsbehörden angesehen, und viele Erwerber „jüdischen
Eigentums“ leisteten beharrlich dagegen Widerstand. Auch unter
den politischen Repräsentanten fanden sich nur wenige, die
sich aktiv für die Rückerstattung einsetzten.
Das Bundesfinanzministerium, über die Einnahmen des Reiches
aus der Enteignung der Juden wohl informiert, übernahm bei
allen Wiedergutmachungsregelungen eine bremsende Funktion.
Auf dem Gebiet der DDR fand die Rückerstattung im Wesentlichen
erst ab 1990 statt. Weder in West- noch in Ostdeutschland ist sie
bis heute abgeschlossen.
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