Um die Jahrhundertwende hatte sich die
weibliche Erwerbstätigkeit auf neue Bereiche ausgedehnt,
insbesondere den Handelssektor. Damit brachen die Frauen in
eine bis dahin klassische Männerdomäne ein und das
bürgerliche Verständnis von separierten Berufs- und
Geschlechterrollen geriet in die öffentliche Diskussion.
Obwohl zahlreiche Institutionen sich darum bemühten, den
Töchtern aus dem Bürgertum eine Ausbildung zu ermöglichen
und sie unabhängig von einer Eheschließung zu machen,
blieb - anders als für die Männer - für die jungen
Frauen die Berufstätigkeit zumeist nur eine Phase, die
mit der Eheschließung ihr Ende fand. War eine Frau aber
verheiratet, war es mit der Berufstätigkeit schwierig.
Das bürgerliche Recht (BGB von 1900) legte fest, daß
die Ehefrau "berechtigt und verpflichtet (ist), das gemeinschaftliche
Hauswesen zu leiten." Eine Berufstätigkeit bedurfte
damit der Einwilligung des Ehemannes. Verheiratete Frauen wurden
dementsprechend auch vom Staat nicht eingestellt. So mußten
z.B. die Lehrerinnen ledig sein bzw. wurden entlassen, wenn
sie heirateten.