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    Nationalsozialistische Schrift zur Rechtfertigung des Ariererparagraphen, 1934

> NS-Regime > Ausgrenzung und Verfolgung

Der "Arierparagraph"

Zwei Monate nach der nationalsozialistischen Machtübernahme verabschiedete die Reichsregierung am 7. April 1933 das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums". Das Gesetz diente als Handhabe zur Gleichschaltung des öffentlichen Diensts und der Entlassung von Gegnern des NS-Regimes. Davon betroffen waren auch alle Beamten und Angestellten jüdischen Glaubens. Der in diesem Gesetz erstmals ausformulierte "Arierparagraph" (Paragraph 3) verbot die Beschäftigung von "Nichtariern" im öffentlichen Dienst, die in den sofortigen Ruhestand zu versetzen waren. 

 

Als "nichtarisch" galt, wer einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil besaß. Von dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vorerst ausgenommen waren jüdische Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs und ihre Angehörigen sowie vor dem 1. August 1914 Verbeamtete. Mit Verabschiedung der Nürnberger Gesetze im September 1935 entfiel diese Ausnahme.

Der von den Nationalsozialisten als "völkische Gesetzgebung" bezeichnete "Arierparagraph" verdrängte jüdische Bürger aus allen beruflichen und gesellschaftlichen Bereichen. Auf Druck der NSDAP übernahmen 1933 nahezu sämtliche Organisationen, Verbände und berufsständischen Vereinigungen den "Arierparagraph". So begrenzte das "Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen" vom 25. April 1933 die Neuzulassung jüdischer Schüler und Studenten entsprechend dem jüdischen Bevölkerungsanteil auf eineinhalb Prozent. Mit Gründung der Reichskulturkammer im September 1933 wurden Juden aus der Presse sowie aus künstlerischen und freien Berufen ausgeschlossen. Nach Verabschiedung des Erbhofgesetzes vom 29. September 1933 war auch der Besitz eines vererbbaren Bauernhofs an die "arische" Abstammung gebunden. Ab Mai 1935 war diese auch Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst in der Wehrmacht.

Arnulf Scriba
23. Juni 2015

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