Unmittelbar nach ihrer Machtübernahme begannen die Nationalsozialisten mit der Gleichschaltung des landwirtschaftlichen Organisationswesens. Zunächst konnten sämtliche berufsständischen agrarischen Interessensorganisationen wie die einflussreiche "Vereinigung der christlichen Bauernvereine" oder der "Reichslandbund" - mit rund fünf Millionen Mitgliedern die größte landwirtschaftliche Organisation vor 1933 - vereinigt werden. Den Vorsitz der "Reichsführergemeinschaft" der landwirtschaftlichen Verbände übernahm am 4. April 1933 Richard Walther Darré. Mitte April bemächtigte er sich zudem der Führung des gesamten landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens.
Auch die dritte Säule des landwirtschaftlichen Berufsstands, "Der Deutsche Landwirtschaftsrat" als Dachorganisation der Landwirtschaftskammern, stellte sich auf Empfehlung seines Präsidenten einen Monat später unter den kommissarischen Vorsitz von Darré, der damit die Leitung aller landwirtschaftlichen Berufsvertretungen innehatte. Als Nachfolger des am 29. Juni 1933 zurückgetretenen Alfred Hugenberg übernahm Darré auch die Führung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit dem "Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes" vom 13. September 1933 wurden schließlich alle in der Landwirtschaft, in der Fischerei und im Gartenbau tätigen Personen und Betriebe, die gleichgeschalteten Verbände und die Landwirtschaftskammern zwangsvereinigt. Als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erstreckte sich der Mitte der 1930er Jahre 17 Millionen Mitglieder zählende Reichsnährstand unter Leitung Darrés und eines beratenden ehrenamtlichen Reichsbauernrats über alle ernährungswirtschaftlichen Bereiche und reglementierte mit seinen drei Hauptabteilungen "Der Mensch", "Der Hof" und "Der Markt" das gesamte bäuerliche Leben.
Das Reichsgebiet wurde streng hierarchisch in 26 Landesbauernschaften eingeteilt, die jeweils in Kreis- und Ortsbauernschaften gegliedert waren. Die Kreisbauernschaften unterstanden einem ehrenamtlichen Kreisbauernführer, der hauptsächlich die Ortsbauernschaften betreute. Erst die Ortsbauernschaft stand im direkten Kontakt zum einzelnen Mitglied, das nicht nur umfassend betreut, sondern auch ideologisch indoktriniert werden sollte. "Blut und Boden" lautete das Motto des Reichsnährstands, der dem stets propagierten Ideal des heimatverbundenen, vorindustriellen Bauerntums als "Hauptquell des deutschen Volkes" die wurzellose städtische Massengesellschaft gegenüberstellte. Damit sollten nicht zuletzt die dramatische Landflucht und der Rückgang der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer eingedämmt werden, die trotz aller ideologischen und sozialpolitischen Bemühungen lukrativere Arbeitsplätze in den Städten vorzogen. Zwischen 1933 und 1939 verringerte sich die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte um 440.000 auf 1,4 Millionen Menschen.
Zentrale Aufgaben des Reichsnährstands betrafen vor allem die Produktion, den Vertrieb und die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Mit einer Fülle von Gesetzen und Vorschriften versuchte die Hauptabteilung "Markt" die gesamte landwirtschaftliche Marktordnung zu regeln. Dazu gehörten die Kontrolle der Markt- und Preisverhältnisse, die Regelung der Einfuhren, die Erfassung der inländischen Produktion und deren Verteilung im Reichsgebiet. Mit der Ausdehnung des Festpreissystems und der angestrebten Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft wollte sich das NS-Regime vom Weltmarkt abschotten und eine landwirtschaftliche Autarkie herstellen. Unter dem Schlagwort "Erzeugungsschlacht" wurde die deutsche Landwirtschaft ab 1934 daher zu Leistungssteigerungen mit dem Ziel der Selbstversorgung des deutschen Binnenmarkts aufgerufen. Zwar gelangen der deutschen Landwirtschaft unter Leitung des Reichsnährstands eine Produktionssteigerung und die Erhöhung des Selbstversorgungsanteils von 68 (1928) auf 83 Prozent (1938). Die Abtrennung vom weltweiten Markt bewirkte in Deutschland allerdings eine erhebliche Preissteigerung landwirtschaftlicher Produkte gegenüber dem Weltmarktpreis. Auch waren der Leistungssteigerung aufgrund der intensiven Bodennutzung trotz Düngung Grenzen gesetzt. Zudem legte das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 das Verbot von Verkauf und Verschuldung bäuerlicher Höfe fest, was die Möglichkeiten für Investitionen und technische Erneuerungen minimierte.