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    NS-Tageszeitung "Völkischer Beobachter" zum Ermächtigungsgesetz, 23. März 1933

> NS-Regime > Etablierung der NS-Herrschaft

Das "Ermächtigungsgesetz" von 1933

Zwei Tage nach dem von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels erfolgreich inszenierten "Tag von Potsdam" stimmte der Reichstag am 23. März 1933 über das von Reichskanzler Adolf Hitler vorgelegte "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ab. Mit dem Gesetz sollte die Regierung die Ermächtigung erlangen, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Für ein solches, die Weimarer Verfassung änderndes Ermächtigungsgesetz bedurfte es einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments, wobei nur zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sein mussten. Nach Hitlers taktisch bedingter Zusicherung einer kontrollierten Anwendung des Gesetzes sowie der Zusage, die Rechte der Verfassungsorgane, der Länder und der Kirche bewahren zu wollen, signalisierten die Parteien der bürgerlichen Mitte ihre Zustimmung.

Mit 444 Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei wurde das Gesetz in namentlicher Abstimmung angenommen. Lediglich die 94 Abgeordneten der SPD ließen sich nicht von den Drohgebärden der im Reichstag aufmarschierten Sturmabteilung (SA) einschüchtern und stimmten gegen die Selbstentmachtung des Parlaments. In seiner Reichstagsrede hatte ihr Parteivorsitzender Otto Wels zuvor ein eindrucksvolles Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie abgelegt.

An der Abstimmung nicht teilnehmen konnten die 81 Abgeordneten der KPD. Ihre Mandate waren auf Basis der Reichstagsbrandverordnung bereits am 8. März 1933 annulliert worden.

Das zunächst auf vier Jahre verabschiedete Ermächtigungsgesetz wurde 1937, 1939 sowie 1943 verlängert und blieb bis zum Ende des NS-Regimes im Mai 1945 rechtliche Grundlage deutscher Gesetzgebung.

Arnulf Scriba
22. Juni 2015

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