Bereits in seiner ersten Sitzung nach Beginn des Ersten Weltkriegs ermächtigte der Reichstag am 4. August 1914 den Bundesrat, gesetzliche Maßnahmen anzuordnen, die "sich zur Abwendung wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen". Noch am gleichen Tag wurde die erste diesbezügliche Verordnung veröffentlicht und in Kraft gesetzt: "Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art ... Höchstpreise festgesetzt werden."
Am 28. Oktober 1914 erfolgte mit der zentralen Festsetzung von Höchstpreisen für Getreide der erste einschneidende Eingriff des Staats in den Lebensmittelhandel. Die verordneten Preise lagen weit über dem Vorkriegsniveau und waren regional sehr unterschiedlich. So durften z.B. die Landwirte in den Bezirken München und Stuttgart 237 Mark pro Tonne Roggen verlangen, ihre Kollegen in den ostelbischen Gebieten jedoch lediglich 209 Mark. Berlin lag mit 220 Mark pro Tonne im Reichsdurchschnitt. Diese großen Unterschiede nährten den Drang zur Spekulation, die einer staatlichen Organisation des Getreidehandels entgegenwirkte. So wurden große Mengen Mehl und Brotgetreide dem offiziellen Markt und damit der staatlichen Preiskontrolle entzogen und gelangten in den "Schleichhandel". In zahlreichen Städten entstand bereits Ende des Jahres 1914 eine ernste Versorgungskrise. Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich bei den Speisekartoffeln, für die erstmals am 23. November 1914 Preisgrenzen fixiert wurden.
Eine Neufestlegung der Höchstpreise erfolgte im Oktober 1915 mit der Bildung der Reichskartoffelstelle. Sie lagen - regional differenziert - zwischen 55 und 61 Mark pro Tonne. Mit der Festsetzung von Höchstpreisen und einem System der Zwangsbewirtschaftung konnte die Regierung zwar der Preistreiberei einen gewissen Einhalt gebieten, aber keineswegs eine geregelte Versorgung mit den wichtigsten Grundnahrungsmitteln garantieren.