Die gesetzlichen Verordnungen zur Lebensmittelrationierung im Ersten Weltkrieg wiesen von Anfang an zahllose Sonderregelungen und Ausnahmebestimmungen auf. Sie betrafen u.a. die sogenannten "Selbstversorger", Kriegsversehrte, auf Heimaturlaub oder zur Genesung im Heimatort weilende Militärangehörige, Schwerarbeiter vor allem in der Rüstungsindustrie, Kranke, Schwangere und stillende Mütter sowie Kleinkinder. Für diese Bevölkerungs- bzw. Berufsgruppen wurden Zusatzkarten für den Bezug von Sonderrationen ausgegeben.
Dabei handelte es sich zumeist um geringfügige Mengen, deren Verabreichung je nach allgemeiner Versorgungslage von den kommunalen Behörden festgelegt oder ausgesetzt werden konnte. Die Reichsgesetze räumten die Möglichkeit der Gewährung von Zusatzrationen lediglich ein, für die konkrete Handhabung waren jedoch die Kommunalverbände bzw. Stadtverwaltungen zuständig. Standen einmal lokal oder regional mehr Lebensmittel zur Verfügung, als für die Grundversorgung benötigt wurden, konnten auch an "normale" Versorgungsberechtigte zu einem festgelegten Höchstpreis zusätzliche Waren ausgegeben werden.
Besondere Regelungen gab es für die im Kriegsdienst stehenden Militärangehörigen. Deren Tagesrationen lagen zwar höher als die der Zivilbevölkerung, jedoch spürten auch die Soldaten in den Schützengräben die zunehmende Knappheit in der Lebensmittelversorgung. So konnte die 1914 in der "Kriegsverpflegungsvorschrift" festgelegte Ration von täglich 350 Gramm Fleischwaren nur in den ersten Kriegsmonaten einigermaßen realisiert werden. 1917 gab es auch an der Front "fleischfreie Tage", zumindest für die unteren Dienstgrade. Trotz dieser Einschränkungen beanspruchte das Militär 1917 rund 45 Prozent der in Deutschland verfügbaren Menge an Frischfleisch.