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Kriegsheimkehrer und Kriegsversehrte

Mit dem Waffenstillstand vom 11. November und dem Demobilisierungsbeschluss vom 31. Dezember 1918 begann die Rückkehr der rund sechs Millionen deutschen Soldaten und über 800.000 Kriegsgefangenen. Sie mussten - wie auch die rund 1,5 Millionen Kriegsbeschädigten - in das Wirtschafts- und Alltagsleben der jungen Weimarer Republik eingegliedert werden. Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 und die darauf basierende Gründung des "Reichsausschusses für Kriegsbeschädigtenfürsorge" sowie das 1920 erlassene Reichsversorgungsgesetz schufen die gesetzlichen Grundlagen zur medizinischen Behandlung und Rentenversorgung der Kriegsversehrten.

Die Reichszentrale für Kriegs- und Zivilgefangene rief die "Kriegsgefangenenheimkehr" ins Leben, eine Fürsorge- und Beratungsstelle für entlassene Kriegsgefangene, die neben materieller Hilfe vor allem Informationen über ihre rechtliche Lage, die veränderte politische Situation und Unterstützung bei der schwierigen Rückkehr ins Berufsleben benötigten - Anfang 1919 war die Arbeitslosenrate von null auf 8 Prozent gestiegen. Weder eine Selbstverpflichtung der Arbeitgeber zur Einstellung von Kriegsteilnehmern noch das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom April 1920 konnten ihre Integration in den Arbeitsmarkt sichern. Auch speziell entwickelte Prothesen, Arbeitsgeräte und Werkzeuge vor allem für Arm- und Beinamputierte, die deren Rückkehr ins Erwerbsleben erleichtern sollten, erfüllten ihren Zweck nur teilweise: Noch 1924 waren über 700.000 Kriegsbeschädigte auf ständige staatliche Unterstützung angewiesen.

Carola Jüllig
14. September 2014

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